Die Opt-in-Pflicht für Cookies ist amtlich

07.10.2019 | News

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat weiter die Privatrechte der Internetnutzer gestärkt. Laut des Urteils ist es nicht zulässig, dass Webseiten ohne Einwilligung des Nutzers Cookies auf dessen Rechner setzen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kam nach einer langen Zeit der Unklarheit, in der es je nach Webseite und nach Land unterschiedliche Regelungen gab. Als „Opt-In“ Pflicht wird der Beschluss des Gerichts bezeichnet, wodurch nun vor dem Betreten einer Webseite erst nach der Einwilligung des Nutzers zur Verwendung von Cookies gefragt werden muss. Diese Funktion in Form von sog. Cookie-Bannern sind in den letzten Jahren immer häufiger aufgetreten und dürften nun für alle zum neuen Standard im Webdesign werden.

Bisher konnten Betreiber von Internetseiten in Deutschland mehr oder weniger ohne vorherige Zustimmung des Nutzers Cookies setzen und die User auswerten, das wird nun ohne Einverständnis der User nicht mehr zulässig sein.

Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 war das Sammeln von Cookies bisher eine Art Grauzone, die von den europäischen Ländern unterschiedlich interpretiert und angewandt wurde. Diverse Mitgliedsstaaten schrieben bereits seit diesem Urteil vor, dass Cookie-Banner nach der Einwilligung fragen mussten, aber eben auch in Deutschland war das noch nicht der Fall. Hier vermeldete bisher lediglich ein Banner, dass Cookies gesammelt werden würden.

Warum wird das Gesetz jetzt geändert?

Wie so oft bei Neuinterpretationen von Gesetzen kam es durch einen Rechtsstreit zum neuen Urteil. Der Fall stammt aus Deutschland und im Mittelpunkt stehen die Firma Planet49 und der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Planet49 hatte bei einer Online-Marketing Aktion ein Gewinnspiel angeboten und dafür persönliche Daten der Teilnehmer erhalten wollen. Bei der Teilnahmeeinwilligung für das Gewinnspiel war ein Haken bereits gesetzt. Dieser Haken informierte darüber, dass die Daten der Nutzer per Software auf Seiten von Werbepartnern ausgewertet werden würden und zu Werbezwecken benutzt werden würden. Die Verbraucherzentralen sahen darin eine Verletzung der Nutzung der persönlichen Daten und zogen gegen Planet49 vor das Bundesgericht. Dieses bat dann den Europäischen Gerichtshof bei der Entscheidung um Hilfe.

Änderungen in Deutschland durch das Urteil

Schon im Voraus hatte ein Generalstaatsanwalt verlauten lassen, dass er der Ansicht der Verbraucherzentrale zustimmte. Das Online-Marketing von Planet49 war zu weit gegangen. Da das endgültige Urteil nun auch für die Verbraucherzentralen ausfiel, wird es in naher Zukunft große Änderungen beim Homepage Gestalten und Webdesign geben. Es müssen nun transparentere Hinweise an die Nutzer gegeben werden, dass die persönlichen Daten für Werbezwecke gesammelt werden sollen. Eine aktive Einwilligung durch ein Banner, wo der Nutzer selbst einen Haken setzen muss, ist nun zwingend nötig.

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