EuGH schränkt Linkfreiheit ein

11.09.2016 | News

Am 8. September 2016 fällte der EuGH ein folgenschweres Urteil für kommerzielle Seiten und auch viele andere Webseitenbetreiber. Er schränkte die bisher bestehende Linkfreiheit mit Hinweis auf mögliche Urheberrechtsverletzungen ein. Bislang konnte problemlos auf frei zugängliche Online-Inhalte verwiesen werden. Der EuGH weicht mit diesem Urteil erheblich von einer Empfehlung des Generalanwalts ab, der die Grundfunktionen des Internets richtigerweise bedroht sah.

Zwar stimmt der EuGH dieser Auffassung grundsätzlich zu, jedoch entschied er, dass zumindest kommerzielle Anbieter mit dem Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, falls der Inhalt hinter diesem rechtswidrig ist.

Worum es bei diesem Urteil ursprünglich ging

Die niederländische Website GeenStijl hatte 2011 Links auf Playboy-Nacktfotos gesetzt. Da diese rechtswidrig online gestellt worden waren, erhob der Playboy-Eigentümer Sanoma Klage. Obwohl Sanoma die Bildquelle hatte löschen lassen, verlinkte GeenStijl auf eine andere Quelle, die aber ebenfalls rechtswidrig war. Besonders das rügte der EuGH scharf. Es sei von kommerziellen Webseitenbetreibern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zu erwarten, wenn es um Quellen für Verlinkungen gehe. Daher stelle eine öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten eine Urheberrechtsverletzung dar, falls der Rechteinhaber diesem nicht zugestimmt hätte.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied im vorliegenden Fall, dass zuerst festzustellen wäre, ob eine Verlinkung von Inhalten mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen worden wäre oder der Ausführende vernünftigerweise keine Rechtswidrigkeit erkennen könnte. Im aktuellen Fall wurde entschieden, dass diese Kenntnis anscheinend vorhanden war.

Zwar wurde im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nochmals die wichtige Bedeutung der Linkfreiheit und Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung erwähnt, eine völlige Linkfreiheit lehnt der EuGH jedoch ab.