Wer seine Daten dem Internet anvertraut, den vergessen Suchmaschinen nicht wieder. Das geschieht selbst dann, wenn Dritte die Daten einer anderen Person – etwa durch Namenserwähnung oder Adressangaben – eingeben. Das „Gemerkt werden“ funktioniert bisher schnell und umfassend. Wer dagegen „vergessen werden“ möchte, der hat es zeitlich und rechtlich weitaus schwerer, wie das jüngste Urteil im Fall Google gegen einen spanischen Kläger zeigt.
Datenschutz und Internet – Suchmaschinen dürfen NICHT alles
Suchmaschinenbetreiber wie Google sammeln, speichern und verarbeiten Daten, die durch Veröffentlichung im Internet bekannt werden. „Vergessen zu werden“ schien bisher nicht möglich, weil die rechtliche Klärung dazu fehlte. Doch ab sofort ändern sich die Regeln zugunsten sensibler Einzelfälle. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in einem Fall aus Spanien hervor. Dort verlangte ein Internetnutzer die Entfernung eines rufschädigenden Verweises auf seine Person. Das Spanische Obergericht gab seinen Argumenten Recht und verlangte vom EuGH eine generelle Klärung der Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der Sammlung, Speicherung und Verarbeitung durch Suchmaschinen. Zunächst bleibt die Entscheidung zugunsten des spanischen Klägers ein Einzelfall – eventuell aber mit einer Lawine an „Vergessen“-Anträgen in der kommenden Zeit.
Weiterhin lückenhafte Klärung
Suchmaschinenbetreiber dürfen trotz des Urteils weiterhin abwägen, ob das öffentliche Interesse ein „Vergessen“ erlaubt. Damit bleibt ein Verlangen von Nutzern auf Löschung sensibler Einträge vorläufig Ermessenssache. Das bedeutet für Bürger mit dem Wunsch auf Datenentfernung, dass sie ihr Recht nur einklagen können und darauf hoffen müssen, dass die zuständigen Richter ihr Verlangen als „ausreichend schutzbedürftig“ für ein günstiges Urteil einstufen. All diejenigen Personen, die tatsächlich oder aus richterlicher Sicht eine „Rolle im öffentlichen Leben“ spielen, haben nach aktuellem Richterspruch keine Chance auf eine Entscheidung zu ihren Gunsten.