Seit dem 03.12.2018 ist das sogenannte Geoblocking im Online-Handel durch eine neue Verordnung in der Europäischen Union untersagt. Was es damit auf sich hat und was Shop-Betreiber jetzt wissen müssen, erklären wir Ihnen in diesem Blogbeitrag.
Worum geht es in der Geoblocking-Verordnung?
Um eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Kunden bzw. Verbrauchern innerhalb des EU-Binnenmarkts im Online-Handel zu vermeiden, ist Anfang Dezember 2018 die Geoblocking-Verordnung (Verordnung EU 2018/302) in Kraft getreten. Als Geoblocking werden technische Verfahren bezeichnet, die Kunden den Zugang zu bestimmten Online-Angeboten abhängig von ihrem Wohnort bzw. ihrer Nationalität verwehren. Der Standort von Online-Kunden wird dabei z.B. durch die Länderkennung der IP-Adresse ermittelt, um Kunden aus bestimmten Ländern den Zugang zu Online-Shops oder Apps mit Kauffunktion (Online-Benutzeroberflächen) zu verweigern oder sie automatisch zu einem anderen, länderspezifischen Angebot weiterzuleiten. Der Hintergrund der neuen Geoblocking-Verordnung ist der, dass die gleichen Produkte und Dienstleistungen in den landesspezifischen Varianten von Online-Shops mitunter zu verschiedenen Preisen angeboten werden, Kunden aber aufgrund des Geoblockings nicht auf das günstigere Angebot zurückgreifen können. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat sehen darin eine Diskriminierung, die durch die neue Verordnung verhindert werden soll.
Worauf müssen Betreiber von Online-Shops jetzt achten?
Online-Händler oder Anbieter von Apps mit Kauffunktion die ihre Produkte oder Dienstleistungen in mehreren EU-Ländern oder EU-weit anbieten, sind durch die Geoblocking-Verordnung verpflichtet, Verbraucher nicht durch Geoblocking zu diskriminieren bzw. zu benachteiligen. Sie sollten deshalb sicherstellen, dass alle Verbraucher den gleichen Zugang zum Shop und den Zahlungsarten haben, die darin angeboten werden. Weiterleitungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Shop-Betreiber sind außerdem angehalten, potentiellen Kunden die Möglichkeit zu geben, eine Rechnungsadresse innerhalb der EU anzugeben, auch wenn diese Außerhalb des Lieferbereichs des Shops liegt.
In vielen Fällen besteht kein Handlungsbedarf
Bei der neuen EU-Verordnung zum Geoblocking handelt es sich grundsätzlich um eine Maßnahme des Verbraucherschutzes. Zwar verpflichtet sie Online-Händler dazu, Europäische Verbraucher bzw. Unternehmen nicht auf der Grundlage „ihrer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung“ ungleich zu behandeln, greift aber darüber hinaus nicht in die unternehmerische Freiheit von E-Commerce-Unternehmern ein. Für viele Betreiber von Online-Shops entsteht deshalb durch die Verordnung kein besonderer Handlungsbedarf. Das betrifft insbesondere die Fragen des Liefergebiets, der Zahlungsmethoden und des Betriebs spezifischer Länderseiten: Die Geoblocking-Verordnung verlangt nicht, dass jeder Online-Händler EU-weite Lieferungen anbieten muss. Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, eine Rechnungsadresse anzugeben, die sich in jedem EU-Mitgliedsland befinden kann. Auch die Wahl der akzeptierten Zahlungsmethoden obliegt dem Händler. Hier ist lediglich zu beachten, dass alle Kunden, unabhängig davon in welchem EU-Land sie ansässig sind, die gleichen Zahlungsmethoden nutzen können. Spezielle, länderspezifische Seiten sind auch nach in Kraft treten der Verordnung zum Geoblocking grundsätzlich erlaubt. Online-Händler können weiterhin auf den jeweiligen Länderseiten speziell zugeschnittene Produkte und Dienstleistungen an bieten. Dazu heißt es in den Erwägungsgründen der Verordnung unter Punkt 27: „Das Verbot sollte auch nicht so verstanden werden, dass es Anbietern untersagt ist, in nichtdiskriminierender Weise unterschiedliche Bedingungen, einschließlich unterschiedlicher Preise, an verschiedenen Verkaufsstellen wie Ladengeschäften oder Internetseiten anzubieten oder bestimmte Angebote nur für ein bestimmtes Gebiet in einem Mitgliedstaat zu machen.“ Eingeschränkt wird diese Möglichkeit spezifischer Angebote nur dadurch, dass grundsätzlich kein Kunde von entsprechenden Angeboten ausgeschlossen werden darf, weil er in einem anderen EU-Land ansässig ist als dem, für das die jeweilige Seite bestimmt ist.