Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

15.02.2013 | News

Das Landgericht Regensburg bestätigte vor kurzem, dass Unternehmen auch auf ihren Seiten bei Facebook ein Impressum angeben müssen. Nach Expertenmeinungen betrifft dieses Urteil aber nicht nur reine Facebook-Seiten, sondern auch andere Seiten wie Twitter, Google+, Linkedin und andere. Soziale Netzwerke halten als Werbe- und Kommunikation Plattformen immer mehr Einzug in die Unternehmen.

Was bedeutet eine Impressumspflicht?

Geschäftsmäßig betriebene Telemedien müssen lt. § 5 Abs. 1 TMG Angaben zu Namen, Anschrift und E-Mailadresse machen. Bisher war unklar, ob der Gesetzgeber soziale Netzwerke auch zu den Telemedien zählt.

Im § 1 Abs. 1 TMG werden Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste definiert. Der Leitfaden zur Impressumspflicht des Bundesjustizministeriums rechnet jeden online Auftritt als Telemedium. Dort heißt es, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht „von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden“ muss, sobald ein geschäftsmäßiger Zweck hinter den Angeboten steht.

Das Landgericht Regensburg hat lt. Urteil vom 31.01.2013, Aktenzeichen 1 HK O 1884/12 festgestellt, dass, sobald eine soziale Plattform für Marketingzwecke genutzt wird, jeder Unternehmer eine eigene Anbieterkennung vorhalten muss (Vergleiche Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Aktenzeichen. 2 HKO 54/11; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktenzeichen I-20 U 17/07). Allerdings ist diese Frage bis heute noch nicht höchstrichterlich entschieden. Aus diesem Grunde wird allen Unternehmen geraten, auf ihren Social Media Seiten zu mindestens einen Verweis auf das Impressum ihrer Internetseite zu platzieren.

Genügt ein Verweis auf die Internetseite?

In § 5 Abs. 1 TMG wird nicht beschrieben, wo genau die Angaben zum Impressum gemacht werden müssen. Es heißt dort lediglich, dass die Informationen unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und leicht erkennbar sein müssen.

Der sicherste Weg für Online-Unternehmer ist es, ein vollständiges Impressum auf seinen Social Media Seiten anzugeben. Es dürfte allerdings auch ausreichen, mittels eines Links auf das Impressum der Internetseite zu verweisen. Sobald das Impressum auf der Website allen gesetzlichen Anforderungen genügt, sind auch alle Pflichten zum Schutze des Verbrauchers erfüllt. Nach der europäischen Rechtsprechung sollte der „Durchschnittsverbraucher“ alleine durch die Linksetzung auf das Impressum mit dem Verweis „Impressum“ in der Lage sein, an allen notwendigen Anbieterinformationen zu gelangen. Damit ist jeder aufmerksame Verbraucher in der Lage zu erkennen, wer sich hinter der Social Media Präsenz verbirgt. Durch einmaliges Anklicken sind, wie vom Gesetzgeber gefordert, die Angaben einfach und leicht erkennbar und ständig verfügbar.

Bis heute kann aus dem Gesetz allerdings nicht hergeleitet werden, dass sich ein Impressum unter der gleichen Domain des Angebots der Telemedien befinden muss.

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